2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 69
Veräußerung von Vermögen
(1) 1 Der
Landkreis darf Vermögensgegenstände, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
nicht braucht, veräußern. 2 Vermögensgegenstände
dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) 1 Für
die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.
2 Ausnahmen
sind insbesondere zulässig bei der Vermietung von Gebäuden zur Sicherung
preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.
(3) 1 Die
Verschenkung und die unentgeltliche Überlassung von Landkreisvermögen sind
unzulässig (Art. 12 Abs. 2 Satz
2
der Verfassung). 2 Die
Veräußerung oder Überlassung von Landkreisvermögen in Erfüllung
von Kreisaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter
dieses Verbot.
(4) Landkreisvermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung
des Landkreises und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der
mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. |