2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
Übertragene Angelegenheiten
(1) Der übertragene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt
die staatlichen Aufgaben, die das Gesetz den Landkreisen zur Besorgung im Auftrag
des Staates zuweist.
(2) Für die Erledigung übertragener Angelegenheiten
können die zuständigen Staatsbehörden den Landkreisen Weisungen erteilen.
(3) 1 Den
Landkreisen können Angelegenheiten auch zur selbständigen Besorgung übertragen
werden. 2
Art. 5 Abs. 2
ist hierbei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Zuweisung von Angelegenheiten sind gleichzeitig
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. |