2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 59
Erlaß der Haushaltssatzung
(1) Der Kreistag beschließt über die Haushaltssatzung
samt ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens
einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) 1 Haushaltssatzungen
mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich
bekanntzumachen. 2 Haushaltssatzungen
ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die
Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde
die Satzung beanstandet. 3 Gleichzeitig
ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich aufzulegen; darauf ist in der
amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. |