2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 50a
Geheimhaltung
(1) 1 Alle
Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der
Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen,
sind von den Landkreisen geheimzuhalten. 2 Die
in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt
unberührt.
(2) 1 Zur
Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Landkreise
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2 Sie
haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden
Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3 Das
Staatsministerium des Innern kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen,
die nicht der Einschränkung nach Art.
95 Abs. 2 Satz 2
unterliegen.
(3) 1 Der
Landrat ist zu Beginn seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich
besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheimzuhalten
und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2 In gleicher Weise hat der Landrat seinen
Stellvertreter zu verpflichten. 3 Kreisbedienstete
hat er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten
befaßt werden.4 Art. 3a
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung. |