2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Wirkungskreis im allgemeinen
(1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das
Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit
oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen,
soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.
(2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene
Angelegenheiten. |