2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Wappen und Fahnen; Dienstsiegel
(1) 1 Die
Landkreise können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. 2 Sie sind verpflichtet,
sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit
sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde
vorzulegen.
(2) 1 Landkreise
mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. 2 Die übrigen Landkreise führen
in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
(3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Landkreises
nur mit dessen Genehmigung verwendet werden. |