2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Weitere Ausschüsse
(1) 1 Der
Kreistag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse
bilden. 2 Die
Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Kreistag in der Geschäftsordnung
(Art. 40). 3 Art. 27 Abs. 2 und 3
und Art. 28
gelten entsprechend.
(2) Ausschüsse nach Absatz 1 können vom Kreistag
jederzeit aufgelöst werden. |