2020-3-1-I

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(Landkreisordnung - LKrO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 826

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 29
Weitere Ausschüsse

(1) 1 Der Kreistag kann im Bedarfsfall weitere vorberatende und beschließende Ausschüsse bilden. 2 Die Zusammensetzung der Ausschüsse regelt der Kreistag in der Geschäftsordnung (Art. 40). 3  Art. 27 Abs. 2 und 3 und Art. 28 gelten entsprechend.

(2) Ausschüsse nach Absatz 1 können vom Kreistag jederzeit aufgelöst werden.