2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 14
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet,
ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.
(2) 1 Sie
haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen
im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung
nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie
dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht
unbefugt verwerten. 3 Sie
haben auf Verlangen des Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche
Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben,
auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach
Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die
Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.
(3) 1 Ehrenamtlich
tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über
die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über
die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten
Art. 84
Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
.
(4) 1 Wer
den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt,
kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter
Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden;
die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
2 Die
Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach den für den Landrat geltenden
Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
liegt. 3 Der
Landkreis stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten
unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Für den gewählten Stellvertreter des Landrats
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften. |