2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 12b
Bürgerantrag
(1) 1 Die
Kreisbürger können beantragen, dass das zuständige Kreisorgan eine
Kreisangelegenheit behandelt (Bürgerantrag). 2 Ein Bürgerantrag darf nicht Angelegenheiten
zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung
bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.
(2) 1 Der
Bürgerantrag muss beim Landkreis eingereicht werden, eine Begründung enthalten
und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
2 Für
den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden.
(3) 1 Der
Bürgerantrag muss von mindestens 1 v.H. der Kreiseinwohner unterschrieben sein.
2 Unterschriftsberechtigt
sind die Kreisbürger.
(4) Über die Zulässigkeit eines Bürgerantrags
entscheidet das für die Behandlung der Angelegenheit zuständige Kreisorgan
innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
(5) Ist die Zulässigkeit des Bürgerantrags festgestellt,
hat ihn das zuständige Kreisorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.
(6) Art. 3a
des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung. |