2020-3-1-I

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(Landkreisordnung - LKrO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Fundstelle: GVBl 1998, S. 826

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 11

Kreiseinwohner und Kreisbürger

(1) 1 Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohner. 2 Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3 Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.