2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 11
Kreiseinwohner und Kreisbürger
(1) 1 Kreisangehörige
sind alle Kreiseinwohner. 2 Sie
haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. 3 Ausnahmen bedürfen eines besonderen
Rechtstitels.
(2) Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die
das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen. |