2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 109
Ausführungsvorschriften
(1) 1 Das
Staatsministerium des Innern erläßt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Ausführungsvorschriften. 2 Es
wird insbesondere ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnungen zu regeln:
- 1.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans einschließlich
des Stellenplans, der mittelfristigen Finanzplanung und des Investitionsprogramms,
ferner die Veranschlagung von Einzahlungen, Auszahlungen, Erträgen und Aufwendungen
beziehungsweise Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
- 2.
die Ausführung des Haushaltsplans, die Anordnung von Zahlungen,
die Haushaltsüberwachung, die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß
von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
- 3.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen und die Vergabe von
Aufträgen,
- 4.
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen
und deren Mindesthöhe,
- 5.
die Bildung und Auflösung von Rückstellungen,".
- 6.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
- 7.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände;
dabei kann die Bewertung und Abschreibung auf einzelne Bereiche beschränkt werden,
- 8.
die Aufstellung der Eröffnungsbilanz auch unter Abweichung von Art. 68 Abs. 3
und der folgenden Bilanzen,
- 9.
die Kassenanordnungen, die Aufgaben und die Organisation der Kreiskasse
und der Sonderkassen, den Zahlungsverkehr, die Verwaltung der Kassenmittel, der Wertgegenstände
und anderer Gegenstände, die Buchführung sowie die Möglichkeit, daß
die Buchführung und die Verwahrung von Wertgegenständen von den Kassengeschäften
abgetrennt werden können,
- 10.
den Inhalt und die Gestaltung der Jahresrechnung und die Abwicklung der
Vorjahresergebnisse,
- 11.
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses und des konsolidierten
Jahresabschlusses; dabei können auch Ausnahmen von der und Übergangsfristen
für die Konsolidierungspflicht vorgesehen werden,
- 12.
den Inhalt und die Gestaltung des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung
beziehungsweise zum Jahresabschluss, des Anhangs zum Jahresabschluss sowie des Konsolidierungsberichts
zum konsolidierten Jahresabschluss,".
- 13.
den Aufbau und die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen
und die Prüfung der Eigenbetriebe,
- 14.
die Prüfung der Jahresrechnungen, der Jahresabschlüsse und
der konsolidierten Jahresabschlüsse, die Prüfung der Kreiskasse und der
Sonderkassen, die Abschlußprüfung und die Freistellung von der Abschlußprüfung,
die Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des
Finanzwesens der Landkreise, die Rechte und Pflichten der Prüfer, die über
Prüfungen zu erstellenden Berichte und deren weitere Behandlung sowie die Organisation
der staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter,
- 15.
das Verfahren bei der Errichtung der Kommunalunternehmen sowie der Umwandlung
von Kapitalgesellschaften in Kommunalunternehmen und den Aufbau, die Verwaltung,
die Wirtschaftsführung sowie das Rechnungs- und Prüfungswesen der Kommunalunternehmen.
3 Das
Staatsministerium des Innern wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
und mit dem Staatsministerium der Finanzen die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser
und der Pflegeeinrichtungen der Landkreise durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) 1 Das
Staatsministerium des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften
und gibt Muster, insbesondere für
- 1.
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
- 2.
die Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen Finanzplans
insbesondere
- a)
die Konten
und Produkte bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen
Buchführung,
- b)
die Gliederung und die Gruppierung bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen
der Kameralistik,
- 3.
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des mittelfristigen Finanzplans
und des Investitionsprogramms,
- 4.
die Gliederung und die Form des Jahresabschlusses und des konsolidierten
Jahresabschlusses,
- 5.
die Darstellung und die Form der Vermögensnachweise,
- 6.
die Kassenanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und ihre
Anlagen,
- 7.
die Gliederung und die Form des Wirtschaftsplans und seiner Anlagen,
des mittelfristigen Finanzplans und des Investitionsprogramms, des Jahresabschlusses,
der Anlagenachweise und der Erfolgsübersicht für Eigenbetriebe und für
Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen,
im Allgemeinen Ministerialblatt bekannt. 2 Es kann solche Muster für verbindlich
erklären. 3 Die
Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle zu den Darstellungen gemäß
Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann durch Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise verbindlich
festgelegt werden. 4 Die
Verwaltungsvorschriften zur Darstellung des Haushaltsplans und des mittelfristigen
Finanzplans sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen |