2020-3-1-I Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998Fundstelle: GVBl 1998, S. 826
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 103a
Ausnahmegenehmigungen
1 Das
Staatsministerium des Innern kann im Interesse der Weiterentwicklung der kommunalen
Selbstverwaltung zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und
Rechnungswesens, der Verfahrensvereinfachung und der Verwaltungsführung auf
Antrag im Einzelfall Ausnahmen von Regelungen dieses Gesetzes und der nach Art. 109
erlassenen Vorschriften genehmigen. 2 Die
Genehmigung ist zu befristen. 3 Bedingungen
und Auflagen sind insbesondere zulässig, um die Vergleichbarkeit des Kommunalrechtsvollzugs
auch im Rahmen einer Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung
für Gemeinden, für andere Landkreise und für Bezirke nutzbar zu machen. |