2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Besondere Arbeitsgemeinschaften
(1) 1 Es
kann vereinbart werden, daß die Beteiligten an Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft
gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten diesen Beschlüssen
zugestimmt haben. 2 Ferner
kann vereinbart werden, daß die Beteiligten an Beschlüsse über Angelegenheiten
der Geschäftsführung und des Finanzbedarfs, Verfahrensfragen und den Erlaß
von Richtlinien für die Planung und Durchführung einzelner Aufgaben gebunden
sind, wenn die Mehrheit der zuständigen Organe der beteiligten Gebietskörperschaften
diesen Beschlüssen zugestimmt hat.
(2) Es kann vereinbart werden, daß die zuständigen
Organe der Beteiligten verpflichtet sind, binnen drei Monaten über Anregungen
der Arbeitsgemeinschaft zu beschließen; in der Vereinbarung kann eine andere
Frist festgelegt werden. |