2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Entstehung
(1) 1 Gemeinden,
Landkreise und Bezirke können ein gemeinsames Kommunalunternehmen durch Vereinbarung
einer Unternehmenssatzung errichten. 2 Sie
können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen oder einem bestehenden gemeinsamen
Kommunalunternehmen beitreten; der Beitritt erfolgt durch die zwischen den Beteiligten
zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. 3 Die Zulässigkeit der Errichtung oder
des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Unternehmensrechts.
4 Die
Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe auf das gemeinsame Kommunalunternehmen
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern. 5 Die Vereinbarung über die Ausgliederung
ist in die Unternehmenssatzung aufzunehmen.
(2) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch
Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden
Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen
verschmolzen werden.
(3) 1 Das
Kommunalunternehmen eines Zweckverbands, dem nur kommunale Körperschaften angehören,
kann als gemeinsames Kommunalunternehmen der Verbandsmitglieder fortgeführt
werden, wenn diese die Verschmelzung des Zweckverbands mit dem Kommunalunternehmen
im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen und eine
entsprechende Änderung der Unternehmenssatzung vereinbaren. 2 Ein Zweckverband im Sinn des Satzes 1,
der Träger eines Eigenbetriebs oder Regiebetriebs ist, kann im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden, wenn seine Mitglieder
die Umwandlung und die Unternehmenssatzung vereinbaren. 3 Entscheidungen nach den Sätzen 1 und
2 sind der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen;
soweit sie Pflichtverbände betreffen, bedürfen sie der Genehmigung.
(4) 1 Ein
Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem ausschließlich
mehrere kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind,
kann durch Formwechsel in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden.
2 Die
Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23
des Umwandlungsgesetzes (UmwG)
und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen.
3 Der
Formwechsel setzt voraus:
- 1.
die Vereinbarung der Unternehmenssatzung des gemeinsamen
Kommunalunternehmens durch die beteiligten kommunalen Körperschaften,
- 2.
einen sich darauf beziehenden einstimmigen Umwandlungsbeschluss der Anteilsinhaber
der formwechselnden Gesellschaft.
4 Die
§§ 193
bis 195, 197
bis 199, 200
Abs. 1
und § 201
UmwG
sind entsprechend anzuwenden. 5 Die
Anmeldung zum Handelsregister entsprechend §
198
UmwG
erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. 6 Ist bei der
Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden
der Umwandlung als Personalrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens bis zu den nächsten
regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(5) 1 Die
in den Abs. 1 bis 3 genannten Entscheidungen werden am Tag nach der Bekanntmachung
der Unternehmenssatzung oder ihrer Änderung wirksam, wenn nicht in der Unternehmenssatzung
ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 2 Art. 21 Abs. 1 Satz 3
gilt entsprechend. 3 Die
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein gemeinsames Kommunalunternehmen wird
mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der
Umwandlung in das Handelsregister wirksam; §
202
Abs. 1 und Abs. 3 UmwG
ist entsprechend anzuwenden. |