2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Einfache Arbeitsgemeinschaften
(1) 1 Gemeinden,
Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine
Arbeitsgemeinschaft bilden. 2 An
ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen
des Privatrechts beteiligen.
(2) 1 Die
Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten
gemeinsam berühren. 2 Sie
dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden
von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne
vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung
der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.
(3) Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden
die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen
gegenüber Dritten nicht berührt.
(4) 1 In
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs
zu regeln. 2 Der
Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben
ist. 3 In
dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden. |