2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 39
Geschäftsstelle und Geschäftsleiter
(1) 1 Der
Zweckverband muß eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den
ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. 2 Die Geschäftsstelle unterstützt
den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung.
(2) 1 Die
Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter);
wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch den Verbandsvorsitzenden. 2 Die Verbandsversammlung
kann dem Geschäftsleiter durch Beschluß mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden
- 1.
Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36
Abs. 2,
- 2.
weitere Angelegenheiten unbeschadet des Art. 34 Abs. 2
zur selbständigen Erledigung übertragen. 3 Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter
Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen
berechtigt. 4 Der
Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. |