2020-6-1-I

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 555

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

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Art. 39

Geschäftsstelle und Geschäftsleiter

(1) 1 Der Zweckverband muß eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. 2 Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(2) 1 Die Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter); wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch den Verbandsvorsitzenden. 2 Die Verbandsversammlung kann dem Geschäftsleiter durch Beschluß mit Zustimmung des Verbandsvorsitzenden

1.
Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach Art. 36 Abs. 2,
2.
weitere Angelegenheiten unbeschadet des Art. 34 Abs. 2

zur selbständigen Erledigung übertragen. 3 Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. 4 Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.