2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Voraussetzungen der kommunalen
Zusammenarbeit
(1) 1 Gemeinden,
Landkreise und Bezirke können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammenarbeiten,
um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam
zu erfüllen. 2 Das
gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören,
wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich
erfüllen kann.
(2) Sieht dieses Gesetz eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit
vor (Art. 16 und 28), so kann
sie nur zwischen Gebietskörperschaften gleicher Art angeordnet werden, ferner
zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen Landkreisen
und kreisfreien Gemeinden, wenn diese Gebietskörperschaften gleiche Pflichtaufgaben
zu erfüllen haben. |