2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit
(1) Für die kommunale Zusammenarbeit können kommunale
Arbeitsgemeinschaften gegründet, Zweckvereinbarungen geschlossen und Zweckverbände
sowie gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
(2) Durch kommunale Arbeitsgemeinschaften und Zweckvereinbarungen
entstehen keine neuen Rechtspersönlichkeiten.
(3) 1 Die
Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie verwalten
ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(4) Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige
Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von
mehreren kommunalen Gebietskörperschaften getragen werden. |