2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Inhalt der Verbandssatzung
(1) Die Verbandssatzung muß enthalten
- 1.
den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
- 2.
die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
- 3.
die Aufgaben des Zweckverbands,
- 4.
die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
- 5.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs
des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).
(2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere
Vorschriften enthalten über
- 1.
die Verfassung und Verwaltung,
- 2.
die Verbandswirtschaft,
- 3.
die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
- 4.
die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
- 5.
sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,
soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der
Verbandssatzung zuläßt. |