2020-6-1-I

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 555

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

Art. 19

Inhalt der Verbandssatzung

(1) Die Verbandssatzung muß enthalten

1.
den Namen und den Sitz des Zweckverbands,
2.
die Verbandsmitglieder und den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbands,
3.
die Aufgaben des Zweckverbands,
4.
die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung,
5.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbands beizutragen haben (Umlegungsschlüssel).

(2) Die Verbandssatzung kann darüber hinaus weitere Vorschriften enthalten über

1.
die Verfassung und Verwaltung,
2.
die Verbandswirtschaft,
3.
die Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbands,
4.
die Schlichtung von Streitigkeiten durch ein besonderes Schiedsverfahren,
5.
sonstige Rechtsverhältnisse des Zweckverbands,

soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung zuläßt.