2020-6-1-I Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994Fundstelle: GVBl 1994, S. 555
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Anwendungsbereich
(1) 1 Dieses
Gesetz regelt die kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken.
2 Verwaltungsgemeinschaften
stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich; das gilt auch für die
Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, soweit sie öffentliche Aufgaben
zu erfüllen haben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. 3 Andere Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische
Personen des Privatrechts können sich nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes
an der Zusammenarbeit beteiligen.
(2) 1 Für
die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Zusammenarbeit gelten die
gleichen Vorschriften wie für die ihnen angehörenden Gemeinden, Landkreise
oder Bezirke.2 Für
die Beteiligung selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts
sind die für ihre Gewährträger geltenden Vorschriften maßgebend.
(3) 1 Vorschriften
anderer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung
von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. 2 Auf Planungsverbände nach § 205
des Baugesetzbuchs
sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis
5
des Baugesetzbuchs
die für die Zweckverbände geltenden Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich
des Art. 20
entsprechend anzuwenden.
(4) 1 Dieses
Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder
Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. 2 Das
Recht, Steuern zu erheben und eine eigene Polizei zu errichten, kann nicht übertragen
werden. |