2020-6-1-I

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(KommZG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1994

Fundstelle: GVBl 1994, S. 555

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 1

Anwendungsbereich

(1) 1 Dieses Gesetz regelt die kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken. 2 Verwaltungsgemeinschaften stehen für ihren Aufgabenbereich Gemeinden gleich; das gilt auch für die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, soweit sie öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen. 3 Andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können sich nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes an der Zusammenarbeit beteiligen.

(2) 1 Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Zusammenarbeit gelten die gleichen Vorschriften wie für die ihnen angehörenden Gemeinden, Landkreise oder Bezirke.2 Für die Beteiligung selbständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts sind die für ihre Gewährträger geltenden Vorschriften maßgebend.

(3) 1 Vorschriften anderer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt. 2 Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs sind unbeschadet des § 205 Abs. 2 bis 5 des Baugesetzbuchs die für die Zweckverbände geltenden Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des Art. 20 entsprechend anzuwenden.

(4) 1 Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn es gesetzlich ausgeschlossen ist, Aufgaben oder Befugnisse gemeinsam wahrzunehmen. 2 Das Recht, Steuern zu erheben und eine eigene Polizei zu errichten, kann nicht übertragen werden.