2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 7
Wahlehrenamt
(1) Bei Wahlehrenämtern entscheidet die Gemeinde, beim
Wahlausschuss für die Landkreiswahlen der Landkreis, ob ein wichtiger Grund
nach Art. 19
GO
oder Art. 13
LKrO
vorliegt.
(2) 1 Die
Wahlorgane, ihre Mitglieder, die Stellvertreter und die Schriftführer sind zur
unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. 2 Im Übrigen gelten Art. 20
GO
und Art. 14
LKrO
.
(3) Die Gemeinde, beim Wahlausschuss für die Landkreiswahlen
der Landkreis, kann eine angemessene Entschädigung gewähren. |