2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 6
Wahlvorsteher, Wahlvorstand,
Briefwahlvorsteher, Briefwahlvorstand
(1) Die Wahlvorsteher, die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertretung
werden von der Gemeinde berufen.
(2) 1 Mitglieder
der Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) sind der Wahlvorsteher (Briefwahlvorsteher)
als vorsitzendes Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie
mindestens drei Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend Art. 5 Abs. 2 Satz 3
aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten oder der wahlberechtigten Gemeindebediensteten
beruft. 2 Die
Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer und dessen
Stellvertretung.
(3) Bildet die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, kann sie
den Wahlvorstand mit der Übernahme der Geschäfte des Briefwahlvorstands
beauftragen.
(4) 1 Die
Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer
Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen und Briefwahlvorständen zu erheben,
zu verarbeiten und zu nutzen. 2 Zu
diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit
in Wahlvorständen und Briefwahlvorständen geeignet sind, auch für
künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene
Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. 3 Die betroffene Person ist über das
Widerspruchsrecht zu unterrichten. 4 Im
Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Familienname,
Vorname, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschriften, Telefonnummern, Zahl der
Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände
und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) 1 Auf
Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die
Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke
sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten
unter Angabe von Familienname, Vorname, akademischen Graden, Tag der Geburt, Anschriften
und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände und
der Briefwahlvorstände wahlberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der
ersuchenden Gemeinde wohnen. 2 Die
ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den
Empfänger zu benachrichtigen. |