2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 5
Wahlleiter, Wahlausschuss
(1) 1 Der
Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister,
einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person
aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft zum
Wahlleiter für die Gemeindewahlen. 2 Der
Kreistag oder an seiner Stelle der Kreisausschuss beruft den Landrat, den Stellvertreter
des Landrats, einen seiner weiteren Stellvertreter, einen sonstigen Kreisrat oder
eine Person aus dem Kreis der Bediensteten des Landratsamts zum Wahlleiter für
die Landkreiswahlen. 3 Außerdem
wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen. 4 Zum Wahlleiter
für die Gemeindewahlen oder zu dessen Stellvertretung kann nicht berufen werden,
wer bei der Wahl zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis
als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung
geleitet hat oder bei diesen Wahlen Beauftragter für den Wahlvorschlag oder
dessen Stellvertretung ist; entsprechendes gilt bei Landkreiswahlen. 5 Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1 Mitglieder
des Wahlausschusses sind der Wahlleiter als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm
berufene Wahlberechtigte als Beisitzer. 2 Für
jeden Beisitzer beruft er eine stellvertretende Person. 3 Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach
Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei
der letzten Gemeinderats- oder Kreistagswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen
und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. 4 Abs. 1 Satz
4 gilt entsprechend. 5 Keine
Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) 1 Der
Wahlleiter bestellt einen Schriftführer für den Wahlausschuss. 2 Dieser ist
nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. |