2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 49
Amtsverlust bei Partei- oder Vereinsverbot
(1) 1 Erklärt
das Bundesverfassungsgericht gemäß Art.
21
des Grundgesetzes
eine Partei für verfassungswidrig, verlieren die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
oder Kreisräte, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt
worden sind oder die der für verfassungswidrig erklärten Partei zur Zeit
der Verkündung der Entscheidung angehören, mit der Verkündung der
Entscheidung ihr Amt, soweit nicht in der Entscheidung ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. 2 Entsprechendes
gilt beim Verbot einer Wählergruppe nach Vereinsrecht; an die Stelle der Verkündung
der Entscheidung tritt deren Bestandskraft.
(2) 1 Soweit
ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte nach Abs. 1 ihr Amt verloren
haben, bleiben die freigewordenen Sitze unbesetzt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Ausgeschiedenen
auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten
Partei oder einer nicht verbotenen Wählergruppe gewählt waren; in diesem
Fall rücken die nächstfolgenden Listennachfolger dieses Wahlvorschlags
nach, soweit nicht auch auf diese die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) 1 Im
Fall des Abs. 2 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderats
oder des Kreistags für den Rest der Wahlzeit entsprechend. 2 Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze
findet nicht statt.
(4) Den Verlust des Amts stellt die Rechtsaufsichtsbehörde
fest. |