2021-1/2-I

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte,
der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 834

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 4

Wahlorgane

(1) 1 Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2 Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. 3 Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. 4 Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. 5 Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.

(2) Wahlorgane sind

1.
ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
2.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
3.
ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.

(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

(4) 1 Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(5) 1 Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. 2 Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit.