2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 4
Wahlorgane
(1) 1 Die
Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. 2 Sie sind an Weisungen der übrigen
Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. 3 Die Bestimmungen über die Fachaufsicht
bleiben unberührt. 4 Eine
Ersatzvornahme nach Art. 113
GO
und Art. 99
LKrO
ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. 5 Die Gemeinde
oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit
zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.
(2) Wahlorgane sind
- 1.
ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen
sowie ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
- 2.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
- 3.
ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.
(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen
ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person
sein.
(4) 1 Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) 1 Die
Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. 2 Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des
Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen
Wahl des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen
Wahl des Landrats endet sie mit dem Beginn von dessen Amtszeit. |