2021-1/2-I

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte,
der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 834

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 38

Mehrheitswahl

(1) 1 Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine sich bewerbende Person zu wählen. 2 Die stimmberechtigte Person hat doppelt so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu wählen sind.

(2) 1 Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. 2 Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Für Listennachfolger gilt Art. 37 mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Satz 2 entsprechend.