2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 38
Mehrheitswahl
(1) 1 Wird
kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen und ohne das Recht der Stimmenhäufung
auf eine sich bewerbende Person zu wählen. 2 Die stimmberechtigte Person hat doppelt
so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisräte zu
wählen sind.
(2) 1 Gewählt
sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. 2 Die Reihenfolge der Gewählten richtet
sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 Für Listennachfolger
gilt Art. 37
mit Ausnahme von dessen Abs. 1 Satz 2 entsprechend. |