2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 3
Stimmrecht
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann
nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt
wird.
(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
- 1.
bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk
der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
- 2.
bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb
des Landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt
hat; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur
in dieser Gemeinde erfolgen,
- 3.
durch Briefwahl.
(4) 1 Jede
stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
2 Ist
sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der
Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens
bedienen. |