2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 29
Aufstellung der sich bewerbenden
Personen
(1) 1
Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe
in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis
einzuberufen ist. 2
Diese Aufstellungsversammlung ist
- 1.
eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
- 2.
eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer
Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender
Personen gewählt wurden, oder
- 3.
eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei
oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
3
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher
als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer
Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der
Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
(2) 1
Die Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts
im Wahlkreis wahlberechtigt sein. 2
Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden,
in dem der Wahltag liegt.
(3) 1
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2
Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist
hierbei vorschlagsberechtigt. 3
Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(4) Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens
einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher
Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
(5) 1 Über
die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung
leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben,
zu unterschreiben. 3 Jede
wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen; Art. 24 Abs. 3 Satz 4
gilt entsprechend. 4 Der
Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen
Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an
der Versammlung teilgenommen haben. |