2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 2
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
- 1.
wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt,
- 2.
derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein
Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896
Abs. 4
und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 3.
wer sich auf Grund einer Anordnung nach §
63
in Verbindung mit § 20
des Strafgesetzbuchs
in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
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