2021-1/2-I

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte,
der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte
(Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 7. November 2006

Fundstelle: GVBl 2006, S. 834

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30)

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Art. 19

Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.

(2) 1 Der Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung der Wahlbriefe. 2 Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. 3 Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen, entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.

(3) 1 Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. 2 Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit zu berichtigen. 3 Der Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis.