2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 19
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung,
entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das
Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest.
(2) 1 Der
Briefwahlvorstand entscheidet über die Zulassung oder die Zurückweisung
der Wahlbriefe. 2 Er
entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das
Ergebnis der Briefwahl für seinen Bereich fest. 3 Wurden weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen,
entscheidet ein von der Gemeinde bestimmter Wahlvorstand über die Gültigkeit
der abgegebenen Stimmen aus der Briefwahl zusammen mit den im Abstimmungsraum abgegebenen
Stimmen und stellt ein gemeinsames Ergebnis fest.
(3) 1 Der
Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. 2 Er ist befugt, die Stimmergebnisse einschließlich
der Auswertung der Stimmzettel und der Entscheidungen der Wahlvorstände und
der Briefwahlvorstände sowie die Entscheidungen über die Wählbarkeit
zu berichtigen. 3 Der
Wahlleiter verkündet das Wahlergebnis. |