2021-1/2-I Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006Fundstelle: GVBl 2006, S. 834
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz -GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl S. 834, BayRS 2021-1/2-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Art. 1
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind
alle Personen, die am Wahltag
- 1.
Unionsbürger sind,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer
Lebensbeziehungen aufhalten,
- 4.
nicht nach Art. 2
vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(2) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116
Abs. 1
des Grundgesetzes
sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
(3) 1 Der
Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person
gemeldet ist. 2 Ist
eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet,
wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. 3 Bei
der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die
Frist einbezogen.
(4) Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis
infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den
Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt. |