2023-1-I

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach
den Grundsätzen der Kameralistik
(Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)

Fundstelle: BayRS II, S. 443

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 9

Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1 Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen. 2 Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.

(2) 1 Es kann erklärt werden, dass innerhalb eines Abschnitts einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden können, wenn deren voraussichtliche Folgekosten (§ 10 Abs. 3 Nr. 3) nicht höher sind und der Haushaltsausgleich künftiger Jahre nicht gefährdet ist. 2 Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten werden.