2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1 Die
Verpflichtungsermächtigungen sind bei den einzelnen Haushaltsstellen zu veranschlagen.
2 Dabei
ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre
verteilen werden.
(2) 1 Es
kann erklärt werden, dass innerhalb eines Abschnitts einzelne Verpflichtungsermächtigungen
auch für andere Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden können, wenn deren voraussichtliche Folgekosten
(§ 10 Abs. 3 Nr. 3) nicht höher
sind und der Haushaltsausgleich künftiger Jahre nicht gefährdet ist. 2 Der in der Haushaltssatzung
festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf nicht überschritten
werden. |