2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 8
Sammelnachweise
1 Im
Verwaltungshaushalt können Einnahmen und Ausgaben, die zu gleichen Gruppen gehören
oder die sachlich eng zusammenhängen, in Sammelnachweisen veranschlagt werden;
sie sind zusammengefaßt oder einzeln in die Abschnitte und Unterabschnitte
zu übernehmen. 2 Die
Aufteilung nach wirklichkeitsnahen Maßstäben ist zulässig. 3 § 14 Abs. 4 Satz 3
bleibt unberührt. |