2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 79
Haushaltsrechnung
(1) 1 In
der Haushaltsrechnung sind die in § 78
Satz 1 Nrn. 1 bis 3
genannten Beträge für die einzelnen Haushaltsstellen nach der Ordnung
des Haushaltsplans nachzuweisen. 2 Den
Soll-Einnahmen und Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres sind die entsprechenden Haushaltsansätze
gegenüberzustellen. 3 Die
über- und außerplanmäßig bewilligten Ausgaben sowie die nach
§ 17
gedeckten Mehrausgaben sind nachzuweisen.
(2) 1 In
der Haushaltsrechnung ist ferner bei den einzelnen Haushaltsstellen festzustellen,
welche übertragbaren Ausgabemittel noch verfügbar sind und in welcher Höhe
sie als Haushaltsausgabereste in das folgende Jahr übertragen werden. 2 Haushaltseinnahmereste
dürfen nur für Einnahmen nach §
1 Abs. 1 Nr. 4
und aus der Aufnahme von Krediten gebildet werden, soweit der Eingang der Einnahmen
im folgenden Jahr gesichert ist.
(3) 1 Zur
Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sind die Soll-Einnahmen des Haushaltsjahres
den Soll-Ausgaben des Haushaltsjahres unter Berücksichtigung etwaiger Haushaltsreste
gegenüberzustellen. 2 Ein
Überschuß ist in der abzuschließenden Jahresrechnung der allgemeinen
Rücklage zuzuführen. |