2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in Höhe der im Haushaltsjahr
zu erwartenden oder voraussichtlich zu leistenden Beträge zu veranschlagen;
sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und
getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(3) 1 Die
Einnahmen sind einzeln nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Einzelzwecken
zu veranschlagen. 2 Die
Zwecke müssen hinreichend bestimmt sein. 3 Im
Verwaltungshaushalt dürfen geringfügige Beträge für verschiedene
Zwecke als vermischte Einnahmen oder vermischte Ausgaben zusammengefaßt, Verfügungsmittel
und Deckungsreserve ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt werden.
4 Im Vermögenshaushalt
sind die einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen getrennt
zu veranschlagen.
(4) 1 Für
denselben Zweck sollen Ausgaben nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt
werden. 2 Wird
ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen. |