2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
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(1) 1 Zum
Nachweis des Bestands und der Veränderungen auf den für den Zahlungsverkehr
bei Kreditinstituten errichteten Konten der Kasse ist für jedes Konto ein Kontogegenbuch
zu führen. 2 Hiervon
kann abgesehen werden, wenn durch das Zeitbuch oder auf andere Weise der Bestand
und die Veränderungen der Konten überwacht werden können.
(2) Zum Nachweis der Tagesabschlüsse ist ein Tagesabschlußbuch
zu führen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bücher
können für mehrere Jahre geführt werden.
(4) Durch Dienstanweisung wird bestimmt, welche weiteren
Bücher geführt werden. |