2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 6
Stellenplan
(1) 1 Der
Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht
nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer nach Art und Besoldungs- und
Entgeltgruppen auszuweisen. 2 Soweit
erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. 3 Stellen von Beamten
und nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern in Einrichtungen
von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind
gesondert auszuweisen. 4 Die
Aufteilung der Stellen auf Abschnitte und Unterabschnitte ist darzustellen.
(2) 1 Im
Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl
der Stellen für das Vorjahr sowie der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen
anzugeben. 2 Wesentliche
Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) 1 Im
Stellenplan sind Stellen als künftig wegfallend (kw) zu bezeichnen, soweit sie
in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.
2 Stellen
sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen (ku), soweit sie in den folgenden
Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
oder in Stellen anderer Art umgewandelt werden können.
(4) 1 Einem
Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle
verliehen werden. 2 Planstellen
dürfen nur mit Beamten gleicher oder niedrigerer Besoldungsgruppen und mit Arbeitnehmern
vergleichbarer oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden; Planstellen im Eingangsamt
entsprechend der jeweiligen Qualifikationsebene dürfen mit entsprechenden Beamten
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. 3 Arbeitnehmerstellen dürfen nur mit
Arbeitnehmern gleicher oder niedrigerer Entgeltgruppen besetzt werden.
(5) Beamtenstellen dürfen mit mehreren teilzeitbeschäftigten
Beamten und Arbeitnehmerstellen mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.
(6) Dem Stellenplan sind
- 1.
eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung
der Stellen auf die Abschnitte und Unterabschnitte, soweit diese nicht dort ausgewiesen
sind, und
- 2.
eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamten im Vorbereitungsdienst,
der Auszubildenden und der Praktikanten beizufügen.
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