2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59
Verwahrung von Wertgegenständen
(1) 1 Urkunden,
die Vermögensrechte verbriefen oder nachweisen, sind von der Kasse zu verwahren.
2 Das
gleiche gilt für Kostenmarken, andere Wertzeichen mit Ausnahme von Postwertzeichen
und für geldwerte Drucksachen, die nach §
51 Abs. 1 Satz 1
ohne Quittung abgegeben werden. 3 Wertpapiere
sollen einem Kreditinstitut gegen Depotschein zur Verwahrung und Verwaltung übergeben
werden.
(2) 1 Über
die Annahme und Auslieferung der zu verwahrenden Wertgegenstände ist Buch zu
führen. 2 Die
Annahme und Auslieferung sind zu quittieren. 3 § 47 Abs. 2 und 3, § 58 Abs. 1, §§
61
und 62
gelten entsprechend.
(3) Verwahrt die Kasse Wertpapiere, hat sie die Auslosung
und Kündigung sowie die Zinstermine zu überwachen und die sonstigen Aufgaben
des Verwahrers nach dem Depotgesetz6)
wahrzunehmen.
(4) Durch Dienstanweisung kann eine andere Dienststelle mit
der Verwahrung und Buchführung beauftragt werden. |