2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 5
Einzelpläne
(1) 1 Der
Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in
Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. 2 Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder
Unterabschnitt ist ein Teilabschluß zu bilden.
(2) Innerhalb der Abschnitte und Unterabschnitte sind die
Einnahmen und Ausgaben nach ihren Arten in Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen
zu ordnen.
(3) Gliederung und Gruppierung richten sich nach dem vom Staatsministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassenen Gliederungs-
und Gruppierungsplan.
(4) Zu den Ansätzen für das Haushaltsjahr sind die
Einnahme- und Ausgabeansätze für das Vorjahr und die Ergebnisse des diesem
vorangehenden Jahres anzugeben, zu den einzelnen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
außerdem der gesamte Ausgabebedarf (§
10 Abs. 1 Satz 1) und die bisher bereitgestellten Ausgabemittel. |