2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 49
Erfordernis der Kassenanordnung
(1) Die Kasse darf, wenn in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen oder bei automatisierten Verfahren
auf elektronischem Weg übermittelten Anordnung (Kassenanordnung) die in § 38 Abs. 1
genannten Kassengeschäfte erledigen.
(2) Sie darf Kassenanordnungen, die in der Form nicht den
Vorschriften entsprechen oder die sonst zu Bedenken Anlaß geben, erst ausführen,
wenn die anordnende Stelle die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. |