2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Zahlungsanordnung
(1) 1 Die
Zahlungsanordnung muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der Kasse, gegebenenfalls auch der Zahlstelle,
die die Einzahlung annehmen oder die Auszahlung leisten soll,
- 2.
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern und soweit die
Zahlungsanordnung manuell erstellt wird bei Euro-Beträgen von fünfhundert
Euro und mehr auch in Buchstaben,
- 3.
den Grund der Zahlung,
- 4.
den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
- 5.
den Fälligkeitstag,
- 6.
die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
- 7.
die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 41 Abs. 1
,
- 8.
das Datum der Anordnung,
- 9.
die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
2 Bei
automatisierten Verfahren kann die Unterschrift des Anordnungsberechtigten durch
eine elektronische Signatur (§ 87 Nr.
12) ersetzt werden.
(2) Ist die Feststellung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht mit
der Zahlungsanordnung verbunden, ist in der Zahlungsanordnung zu bestätigen,
dass sie vorliegt.
(3) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen,
sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte,
der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
(4) 1 Auszahlungsanordnungen
zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen
Voraussetzungen vorliegen. 2 Das
ist in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen. |