2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 3
Vorbericht
1 Der
Vorbericht gibt einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der
Haushaltswirtschaft. 2 Insbesondere
soll dargestellt werden
- 1.
wie sich die wichtigsten Einnahme- und Ausgabearten, das
Vermögen und die Schulden in den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren
entwickelt haben und im Haushaltsjahr entwickeln werden,
- 2.
inwieweit die im Haushaltsplan vorgesehene Zuführung vom Verwaltungshaushalt
§ 22 Abs. 1
entspricht und wie sie sich voraussichtlich in den folgenden drei Jahren entwickeln
wird,
- 3.
welche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im
Haushaltsjahr geplant sind und welche finanziellen Auswirkungen hieraus sich für
die folgenden Jahre ergeben,
- 4.
wie sich die Rücklagen im Haushaltsjahr und in den folgenden drei
Jahren entwickeln werden,
- 5.
wie sich die Kassenlage im Vorjahr entwickelt hat und in welchem Umfang
Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind,
- 6.
wie sich die Wirtschaftslage der Eigenbetriebe, der Kommunalunternehmen
und der Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung in
den dem Haushaltsjahr vorangehenden beiden Haushaltsjahren entwickelt hat und im
Haushaltsjahr voraussichtlich entwickeln wird; entsprechendes gilt hinsichtlich der
Finanzlage der Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime mit kaufmännischem
Rechnungswesen sowie der Regiebetriebe, die ganz oder teilweise nach den Vorschriften
über die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe geführt werden (Art. 88
Abs. 6
GO, Art. 76
Abs. 6
LKrO, Art. 74
Abs. 6
BezO).
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