2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 29
Berichtspflicht
Dem Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) ist unverzüglich
zu berichten, wenn
- 1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28
verfügt worden ist oder
- 2.
sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist
oder
- 3.
erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme
des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.
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