2023-1-I

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach
den Grundsätzen der Kameralistik
(Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)

Fundstelle: BayRS II, S. 443

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 29

Berichtspflicht

Dem Gemeinderat (Kreistag, Bezirkstag) ist unverzüglich zu berichten, wenn

1.
eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 28 verfügt worden ist oder
2.
sich abzeichnet, daß der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder
3.
erkennbar wird, daß sich die Gesamtausgaben einer Maßnahme des Vermögenshaushalts nicht nur geringfügig erhöhen werden.