2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 2
Bestandteile des Haushaltsplans,
Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
- 1.
dem Gesamtplan,
- 2.
den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
- 3.
den Sammelnachweisen,
- 4.
dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.
(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen
- 1.
der Vorbericht,
- 2.
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen
in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben
in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist
die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
- 3.
eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden
(ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
- 4.
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen,
für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die
Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle
der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefaßte Übersicht
über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
- 5.
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm,
- 6.
eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den
einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte.
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