2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 19
Übertragbarkeit
(1) Die Ausgabenansätze im Vermögenshaushalt bleiben
bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar,
bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss
des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen
in Benutzung genommen werden kann.
(2) 1 Im
Verwaltungshaushalt können Ausgabenansätze für übertragbar erklärt
werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung
fördert. 2 Die
Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. 3 Ausgabenansätze
eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt
werden. |