2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 11a
Kosten- und Leistungsrechnung
1 Zur
Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung für alle Verwaltungsbereiche
soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. 2 Die Ausgestaltung ist nach den örtlichen
Bedürfnissen durch Dienstanweisung zu regeln. 3 Die Kosten sind aus der Buchführung
nachprüfbar herzuleiten. |