2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 11
Verfügungsmittel, Deckungsreserve
1 Im
Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe
- 1.
Verfügungsmittel,
- 2.
Mittel als Deckungsreserve
veranschlagt werden. 2 Die
Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar. |