2023-1-I

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach
den Grundsätzen der Kameralistik
(Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)

Fundstelle: BayRS II, S. 443

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22)

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 11

Verfügungsmittel, Deckungsreserve

1 Im Verwaltungshaushalt können in angemessener Höhe

1.
Verfügungsmittel,
2.
Mittel als Deckungsreserve

veranschlagt werden. 2 Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; die Mittel sind nicht übertragbar.