2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 1
Inhalt des Haushaltsplans
(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt
auf der Einnahmenseite
- 1.
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
- 2.
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.
Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die
Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen,
auf der Ausgabenseite
- 6.
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer
Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen
und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen
aus Vorjahren,
- 9.
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz
1 fallenden Einnahmen und Ausgaben. |