2023-1-I

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach
den Grundsätzen der Kameralistik
(Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)

Fundstelle: BayRS II, S. 443

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22)

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Inhalt des Haushaltsplans

(1) Der Vermögenshaushalt umfaßt

auf der Einnahmenseite

1.
die Zuführung vom Verwaltungshaushalt,
2.
Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
3.
Entnahmen aus Rücklagen,
4.
Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
5.
Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen,

auf der Ausgabenseite

6.
die Tilgung von Krediten, die Rückzahlung innerer Darlehen, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
7.
Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
8.
Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
9.
die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(2) Der Verwaltungshaushalt umfaßt die nicht unter Absatz 1 fallenden Einnahmen und Ausgaben.