2023-1-I Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der Kameralistik (Kommunalhaushaltsverordnung - Kameralistik - KommHV-Kameralistik)Fundstelle: BayRS II, S. 443
Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke - Kommunalhaushaltsverordnung - KommHV - (BayRS 2023-1-I), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22) Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
Anlage
zu § 48 KommHV
Bestimmungen über die Entgegennahme
von Schecks, Postschecks und Wechseln
- 1.
Entgegennahme von Schecks und Postschecks
- 1.1
Schecks und
Postschecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist
dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.
- 1.2
1 Der
angenommene Scheck oder Postscheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu
kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. 2 Die Nummer des Schecks oder Postschecks,
das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein
Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann,
sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. 3 Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs
kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und
die Einlösung der Schecks überwacht wird.
- 1.3
1 Angenommene
Schecks oder Postschecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift
auf einem Konto der Kasse einzureichen. 2 Ihre Einlösung ist zu überwachen.
- 1.4
Bevor der Scheck oder Postscheck eingelöst ist, dürfen Leistungen
darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben
wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht oder
der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt
sind.
- 1.5
Auf Schecks und Postschecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt
werden.
- 2.
Entgegennahme von Wechseln
1 Als Sicherheitsleistung entgegengenommene
Wechsel sind von der Kasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu
verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. 2 Die Kasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit
des Wechsels die weiteren Anweisungen der Stelle einzuholen, die die Entgegennahme
des Wechsels angeordnet hat. 3 Von
der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn
die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist.
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