2023-3-I

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke
nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung
(Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik)

Vom 5. Oktober 2007

Fundstelle: GVBl 2007, S. 678

Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik - KommHV-Doppik) vom 5. Oktober 2007 (GVBl S. 678, BayRS 2023-3-I), geändert durch § 6 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22)

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.
§ 5 geänd. (§ 6 V v. 3.1.2011, 22)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Haushaltsplan, Finanzplanung

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans,
Gesamthaushalt, Anlagen
§ 2 Ergebnishaushalt
§ 3 Finanzhaushalt
§ 4 Teilhaushalte, Budgets
§ 5 Stellenplan
§ 6 Vorbericht
§ 7 Haushaltssatzung für zwei Jahre
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
§ 9 Mittelfristige Finanzplanung, Investitionsprogramm

Abschnitt 2
Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
§ 12 Investitionen
§ 13 Verfügungsmittel
§ 14 Kosten- und Leistungsrechnung
§ 15 Durchlaufende Gelder, fremde Finanzmittel
§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
§ 17 Erläuterungen

Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze

§ 18 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 19 Zweckbindung
§ 20 Deckungsfähigkeit
§ 21 Übertragbarkeit

Abschnitt 4
Liquidität und Rücklagen

§ 22 Liquidität
§ 23 Rücklagen

Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen

§ 24 Haushaltsausgleich

Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 25 Überwachung der Erträge,
Einzahlungen und Forderungen
§ 26 Bewirtschaftung und Überwachung der
Aufwendungen und Auszahlungen
§ 27 Berichtspflicht
§ 28 Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 29 Vorläufige Rechnungsvorgänge
§ 30 Vergabe von Aufträgen
§ 31 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 32 Kleinbeträge

Abschnitt 7
Elektronische Kommunikation,
automatisierte Verfahren

§ 33 Elektronische Kommunikation,
automatisierte Verfahren

Abschnitt 8
Kassenanordnungen

§ 34 Kassenanordnungen
§ 35 Zahlungsanordnungen
§ 36 Allgemeine Zahlungsanordnungen
§ 37 Sachliche und rechnerische Feststellung
von Kassenanordnungen

Abschnitt 9
Aufgaben und Organisation der Kasse

§ 38 Aufgaben der Kasse
§ 39 Einrichtung und Geschäftsgang der Kasse
§ 40 Zahlstellen
§ 41 Handvorschüsse, Einnahmekassen und
Zahlungen mit Hilfe von Automaten
§ 42 Weitere Kassengeschäfte

Abschnitt 10
Zahlungsverkehr

§ 43 Allgemeines
§ 44 Geldkarten, Debitkarten, Kreditkarten,
Schecks und Wechsel
§ 45 Erfordernis der Kassenanordnung
§ 46 Ausnahmen vom Erfordernis der Kassenanordnung
§ 47 Einzahlungsquittung
§ 48 Verfahren bei zwangsweiser Einziehung
§ 49 Auszahlungen
§ 50 Dauerauftrags- und Lastschrifteinzugsverfahren
§ 51 Auszahlungsnachweise
§ 52 Besorgung des Zahlungsverkehrs durch
Stellen außerhalb der eigenen Verwaltung

Abschnitt 11
Verwaltung der Kassenmittel,
der Wertgegenstände und anderer Gegenstände

§ 53 Verwaltung der Kassenmittel
§ 54 Aufbewahrung und Beförderung
von Zahlungsmitteln
§ 55 Verwahrung von Wertgegenständen
§ 56 Verwahrung von anderen Gegenständen

Abschnitt 12
Buchführung, Inventur, Inventar

§ 57 Grundsätze für die Buchführung
§ 58 Form und Sicherung der Bücher
§ 59 Besorgung der Buchführung durch Stellen
außerhalb der eigenen Verwaltung
§ 60 Zeitlicher und sachlicher Nachweis der Buchung
§ 61 Zeitlicher Nachweis
§ 62 Buchungstag der Einzahlungen und Auszahlungen
§ 63 Sachlicher Nachweis
§ 64 Buchungen im sachlichen Nachweis
§ 65 Weitere Nachweise
§ 66 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen
§ 67 Belege
§ 68 Tagesabgleich
§ 69 Aufbewahrung der Abschlüsse,
der Bücher und Belege, Aufbewahrungsfristen
§ 70 Inventur, Inventar
§ 71 Inventurvereinfachungsverfahren

Abschnitt 13
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden

§ 72 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und
Bilanzierungsverbote, Vermögen
§ 73 Sonderposten
§ 74 Rückstellungen
§ 75 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
§ 76 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
§ 77 Wertansätze der Vermögensgegenstände
und Schulden
§ 78 Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 79 Abschreibungen

Abschnitt 14
Jahresabschluss

§ 80 Allgemeine Grundsätze
§ 81 Rechnungsabgrenzungsposten
§ 82 Ergebnisrechnung
§ 83 Finanzrechnung
§ 84 Teilrechnungen, Planvergleich
§ 85 Vermögensrechnung (Bilanz)
§ 86 Anhang, Anlagen
§ 87 Rechenschaftsbericht

Abschnitt 15
Konsolidierter Jahresabschluss

§ 88 Konsolidierter Jahresabschluss
§ 89 Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalübersicht
§ 90 Konsolidierungsbericht und Angaben
zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Abschnitt 16
Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)

§ 91 Aufstellung der Eröffnungsbilanz
§ 92 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz)
§ 93 Berichtigung der Eröffnungsbilanz

Abschnitt 17
Sonderkassen, gesonderte Kassen

§ 94 Allgemeines
§ 95 Sonderregelung bei kaufmännischer Buchführung
nach spezialgesetzlichen Regelungen
§ 96 Sonderregelungen für kommunale Unternehmen

Abschnitt 18
Begriffsbestimmungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 97 Schriftform
§ 98 Begriffsbestimmungen
§ 99 Anwendungsbereich, Übergangsbestimmungen
§ 100 Inkrafttreten





Auf Grund von

1.
Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 271),
2.
Art. 109 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 826, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 975),
3.
Art. 103 Abs. 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 850, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 975),

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: